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Letzte Änderung: 4. Januar 2021
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Ventura TRAVEL GmbH für die Marke "Fairtripsrips". Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden, soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des zwischen dem Kunden (=Reisenden) und dem Reiseveranstalter (Veranstalter) Ventura TRAVEL GmbH (nachfolgend Fairtripsrips genannt) geschlossenen Pauschalreisevertrages für Reisen der Marke "Fairtripsrips". Die AGB ergänzen und vervollständigen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a ff. BGB und Art. 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Bei der Buchung einer Pauschalreise ist der Vertragspartner des Veranstalters der Reisende - unabhängig davon, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder den Vertrag für einen anderen Reiseteilnehmer abschließt.
Diese AGB gelten ausdrücklich nicht, wenn der Reisende nicht eine Pauschalreise im Sinne der §§ 651a ff. BGB, sondern nur einzelne Reiseleistungen (z.B. nur Hotel, nur Flug) von Ventura bucht. Dies gilt auch dann, wenn dem Reisenden zur Absicherung des gezahlten Reisepreises ein Sicherungsschein für die einzelne Reiseleistung ausgestellt wurde oder wenn Ventura ausdrücklich als Reisevermittler für eine einzelne Reiseleistung oder eine verbundene Reiseleistung im Sinne des § 651w BGB auftritt und den Reisenden hierauf vor Buchung gesondert und unmissverständlich hinweist.
a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung von Ventura im Katalog oder Prospekt, auf der Website, in einem individuellen Angebot oder einem anderen Medium von Ventura sowie ergänzende Informationen von Ventura für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als neues Angebot, an das Ventura für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, sofern Ventura auf die Änderung hingewiesen und ihre diesbezüglichen vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist Ventura gegenüber ausdrücklich oder schlüssig die Annahme durch (An-)Zahlung des Reisepreises erklärt.
1.2 Für eine Buchung, die nicht im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. im Internet) gebucht wird, gilt Folgendes:
a) Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende Ventura den Abschluss des Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von Ventura zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Ventura dem Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Wird der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform; gleiches gilt für einen Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen.
1.3. Für eine Buchung im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. im Internet) gilt folgendes:
a) Der Ablauf der Online-Buchung wird dem Reisenden auf der entsprechenden Website erläutert.
b) Der Reisende hat die Möglichkeit, seine Eingaben zu korrigieren, zu löschen oder das gesamte Online-Buchungsformular zurückzusetzen, dessen Verwendung erläutert wird.
c) Die für die Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext von Ventura gespeichert wird, wird der Reisende hierüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit dem Betätigen des Buttons "jetzt buchen" bietet der Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Wege mit der Eingangsbestätigung bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons "jetzt buchen" begründet keinen Anspruch des Reisenden auf Abschluss eines Pauschalreisevertrages mit Ventura entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Pauschalreisevertrag kommt erst mit dem Zugang der Reisebestätigung von Ventura, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt, beim Reisenden zustande.
h) Erfolgt die Buchungsbestätigung unmittelbar nach Betätigung des Buttons "Jetzt buchen" durch Darstellung der Buchungsbestätigung direkt am Bildschirm, kommt der Pauschalreisevertrag mit der Darstellung dieser Buchungsbestätigung zustande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung nach lit. f) bedarf. Dem Reisenden wird in diesem Fall die Möglichkeit geboten, die Daten auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern und die Reisebestätigung auszudrucken. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages wird dadurch jedoch nicht aufgehoben.
1.4 Ventura weist darauf hin, dass Buchungen von Paketen im Fernabsatz (z.B. per Telefon, per E-Mail) nicht gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB nicht widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen Ventura und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die dem Vertragsschluss zugrunde liegende mündliche Verhandlung ist auf vorherige Anweisung des Verbrauchers durchgeführt worden.
2.2 Kann die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden und ist der Sicherungsschein in Textform übermittelt worden, so ist der Restbetrag 80 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig. Kann eine Reise aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen noch abgesagt werden, so wird der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Reise nicht mehr von Fairtripsrips abgesagt werden kann.
2.3 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor Reisebeginn erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder Fairtripsrips die Reise wegen Nichterreichen der Teilnehmerzahl nicht mehr absagen kann, ist der gesamte Reisepreis sofort nach Übermittlung des Sicherungsscheines in Textform zur Zahlung fällig.
2.4 Prämien für Versicherungen und sonstige Kosten wie Storno- und Umbuchungsgebühren sind in voller Höhe mit Rechnungsstellung fällig.
2.5 Der Reisende kann den Reisepreis entweder per Kreditkarte oder per Überweisung zahlen.
2.6 Leistet der Reisende die Anzahlung oder die Restzahlung trotz erfolgtem Sicherungsschein nicht am Fälligkeitstag, so ist Fairtripsrips berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziff. 4.1 ff. geregelten Rücktrittskosten zu belasten. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Reisenden ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht zusteht oder wenn Fairtripsrips zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat.
a) Die Leistungsverpflichtung von Ventura ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog oder Prospekt, der Ventura-Website, einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von Ventura unter Maßgabe aller darin enthaltenen Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB.
b) Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) und Reisevermittlern sind von Ventura nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder die vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von Ventura abweichen, ihnen widersprechen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.
3.2 Änderung von Leistungen
a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von Ventura nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reiseantritt erklärt werden. Ventura wird den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung informieren.
b) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden ist, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Ventura gesetzten angemessenen Frist die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung von der besonderen Vorschrift anzunehmen oder ohne Rücktrittskosten vom Vertrag zurückzutreten, oder ggf. die Teilnahme an einer von Ventura angebotenen Ersatzreise zu erklären. Reagiert der Reisende gegenüber Ventura nicht oder nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, so gilt die Änderung oder Abweichung als genehmigt.
Reagiert der Reisende gegenüber Ventura nicht oder nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, so gilt die Änderung oder Abweichung als genehmigt. Der Reisende wird von der Ventura unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Belehrung über die Rechte des Reisenden unter Fristsetzung auf einem dauerhaften Datenträger in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise unterrichtet.
c) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Ist die Ersatzleistung oder die geänderte Leistung nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit wie die ursprünglich geschuldete Leistung, so ist der Reisepreis nach Maßgabe des § 651m Abs. 1 BGB zu mindern. 1 BGB herabgesetzt; entstehen Ventura bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, so ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
3.3 Änderung des Preises
a) Ventura behält sich vor, den ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preis zu ändern, wenn sich Wechselkurse, Treibstoffkosten, Abgaben wie Hafen- und Flughafengebühren, Eintrittsgelder oder Luftsicherheitskosten sowie Steuererhöhungen auf gebuchte Leistungen ändern.
(aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Ventura den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann die Ventura vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. in den anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann die Ventura vom Reisenden verlangen. (bb) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben oder Steuern (insbesondere Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, staatliche Nationalparkabgaben) gegenüber Ventura erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
(cc) Wird der Reisepreis infolge einer Änderung der Wechselkurse erhöht, so hat Ventura dem Reisenden gegenüber offen zu legen, welchen Wechselkurs sie der Reiseausschreibung zu welchem Zeitpunkt ursprünglich zugrunde gelegt hat, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Änderung der Wechselkurse nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegt.
b) Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, wenn die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Eine Preisänderung durch Ventura ist nur zulässig, wenn Ventura den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe sowie die Berechnung der Preiserhöhung unterrichtet und dies spätestens 21 Tage vor Reisebeginn erfolgt; eine Preiserhöhung ist für Ventura nur bis zu 8 Prozent möglich.
Der Reisende kann aus denselben Gründen, die Ventura zu einer Preiserhöhung berechtigen würden, eine Preissenkung bis zu 8 Prozent verlangen, wenn die Änderungen zu niedrigeren Kosten für Ventura führen würden. Hat der Reisende mehr als den geschuldeten Betrag gezahlt, so ist der Mehrbetrag von Ventura zu erstatten. Ventura kann von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Ventura tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten abziehen. Ventura hat auf Verlangen des Reisenden die Höhe der entstandenen Verwaltungskosten nachzuweisen.
d) Übersteigt die Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann Ventura sie nicht einseitig vornehmen. In diesem Fall ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Ventura gesetzten angemessenen Frist
die mitgeteilte Preiserhöhung zu akzeptieren, oder ohne Rücktrittskosten vom Vertrag zurückzutreten, oder gegebenenfalls seine Teilnahme an einer von Ventura angebotenen Ersatzleistung zu erklären. Reagiert der Reisende gegenüber Ventura nicht oder nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist, so gilt die Preiserhöhung als angenommen. Der Reisende wird über den Grund der Preiserhöhung von Ventura unverzüglich nach Kenntnis des Preiserhöhungsgrundes zusammen mit der Belehrung über die Rechte des Reisenden unter Fristsetzung auf einem dauerhaften Datenträger in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise unterrichtet. Das Angebot zur Preiserhöhung muss dem Reisenden spätestens 21 Tage vor Reisebeginn zugehen; ein späteres Erhöhungsverlangen ist für Ventura nicht möglich.
e) Ist die durchgeführte Ersatzleistung nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit wie die ursprünglich geschuldete Leistung, so ist der Reisepreis nach Maßgabe des § 651m Abs. 1 BGB zu mindern. 1 BGB zu mindern; hat Ventura für eine gleichwertige Beschaffenheit geringere Kosten, so ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert die Ventura den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann die Ventura vom Reisenden eine angemessene Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Rücktritt von Ventura zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen unterliegen, die sich auf sie berufen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 Ventura hat dieses Recht auf Entschädigung in den nachfolgenden Stornogebühren festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Beginn der Pauschalreise, der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei Ventura oder dem Reisevermittler wie folgt berechnet:
a) Allgemeine Stornogebühr (in Prozent des Reisepreises):
bis 60 Tage vor Reisebeginn 20%
ab dem 59. Tag vor Reiseantritt 95%
b) Besondere Stornogebühren:
Für Sonderangebote, individuell ausgearbeitete Pauschalreisen sowie Gruppenreisen können besondere Stornobedingungen gelten, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reisebeschreibung/Angebot und der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wird, gem. 250 §§ 3, 6 EGBGB HINGEWIESEN WIRD.
4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Ventura nachzuweisen, dass Ventura nur eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann, wenn sie vom Vertrag zurücktritt.
4.5 Ventura behält sich vor, anstelle der vorstehenden Rücktrittsgebühren eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit Ventura nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Rücktrittsgebühr entstanden sind. In diesem Fall ist Ventura verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.
4.6 Ventura empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung, die bei Unfall, Krankheit oder Tod die Kosten der Hilfeleistung einschließlich des Rücktransports übernimmt.
4.7 Ist Ventura infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, so hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erfolgen.
4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB (Stellung eines Ersatzteilnehmers) auf einem dauerhaften Datenträger eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt, sofern diese Erklärung spätestens sieben Tage vor Reisebeginn bei Ventura eingeht.
5.2 Nimmt Ventura auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vor, so wird bis zum 30. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30 € pro Vorgang fällig, das vom Reisenden zusätzlich zu einem etwaigen neuen Reisepreis für die Umbuchungsleistung zu zahlen ist; über einen sich aus der Umbuchung ergebenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung unterrichtet.
5.3 Reisende, die 29 Tage oder mehr vor Reisebeginn eine Umbuchung wünschen, können, sofern dies überhaupt möglich ist, nur nach Maßgabe von Ziffer 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen vom Reisevertrag zurücktreten und sich gleichzeitig neu anmelden. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die von Ventura ordnungsgemäß angeboten werden, nicht in Anspruch aus Gründen, die der Reisende zu vertreten hat, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Ventura wird sich die ersparten Aufwendungen von den Leistungsträgern erstatten lassen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. Ventura empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
Rücktritt durch Ventura wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 7.1 Ventura kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn Ventura
a) in der vorvertraglichen Unterrichtung über die gebuchte Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl angibt und den Zeitpunkt nennt, bis zu dem die Erklärung dem Reisenden spätestens vor dem vertraglich vereinbarten Beginn der Pauschalreise zugegangen sein muss, und
b) in der Reisebestätigung auf die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist hinweist.
Der Rücktritt muss spätestens an dem in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegebenen Tag dem Reisenden gegenüber erklärt werden. Stellt sich zu einem früheren Zeitpunkt heraus, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Ventura unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, so hat Ventura unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach der erklärten Absage, etwaige vom Reisenden geleistete Zahlungen zu erstatten.
7.2 Ventura kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Ventura nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, wenn das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten beruht. Kündigt Ventura, so behält Ventura den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Ventura aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von ihren Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Der Reisende hat Ventura oder sein Reisebüro, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von Ventura mitgeteilten Frist erhält.
8.2 Mängelanzeige
Ventura ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Ist dies nicht der Fall, so ist der Reisende verpflichtet, einen Mangel unverzüglich gegenüber Ventura anzuzeigen. Zu diesem Zweck hat der Reisende die Mängelanzeige unverzüglich dem örtlichen Vertreter von Ventura zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Ventura vor Ort nicht anwesend und vertraglich nicht geschuldet, so hat der Reisende einen aufgetretenen Mangel direkt gegenüber Ventura anzuzeigen. Die Kontaktdaten eines Vertreters von Ventura vor Ort sowie dessen Erreichbarkeit und die Kontaktdaten von Ventura für eine Reisemängelanzeige finden sich in der Reisebestätigung. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit, die Reisemängel gegenüber dem Reiseveranstalter, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, anzuzeigen.
Der Vertreter von Ventura ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Soweit Ventura infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
8.3 Setzung einer angemessenen Frist vor der Kündigung
Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Mangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so muss er Ventura zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Ventura verweigert wird oder die sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4 Verspätung und Beschädigung von Gepäck:
a) Entsprechend den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen hat der Reisende Schäden an seinem Reisegepäck sowie den Verlust oder die Verspätung von Reisegepäck unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen und sich aus Beweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch Ventura verweigern in der Regel die Erstattung aufgrund internationaler Abkommen, wenn die Schadensmeldung nicht ausgefüllt wurde. Bei Gepäckschäden ist die Schadensmeldung innerhalb von 7 Tagen, bei Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung einzureichen.
b) Darüber hinaus ist jede Beschädigung, jeder Verlust und jede Verspätung von Reisegepäck unverzüglich Ventura gemäß Ziffer 8.2 anzuzeigen. Die Anzeige bei Ventura entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige bei der nach a) zuständigen Fluggesellschaft.
9.2 Ventura haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Musikdarbietungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reisebeschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Ventura sind. Ventura haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Ventura ursächlich geworden ist.
9.3 Ventura haftet nicht für Leistungen, die vom Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von Ventura oder deren örtlichen Vertretern, sondern vom Hotel oder anderen Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder organisiert werden.
10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise nach dem Vertrag enden sollte.
10.3 Fairtripsrips weist gemäß § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass Fairtripsrips nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch nicht gesetzlich verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte Fairtripsrips freiwillig daran teilnehmen, wird Fairtripsrips die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung gem. Art. 14 Abs. 1 ODR-VO unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Ventura nicht ausreichend oder falsch informiert hat.
11.3 Ventura haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Ventura mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Ventura eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. "Schwarze Liste"), kann auf folgender Internetseite eingesehen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_en
13.2 Der Reisende kann Ventura nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen von Ventura gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von Ventura vereinbart, sofern diese AGB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages für die Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reisenden gelten. Dasselbe gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittstaat haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und Ventura anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen zugunsten des Reisenden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften in dem Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört.
Zuletzt aktualisiert am: 24. Juni 2019 / ©JD
Veranstalter:
Ventura TRAVEL GmbH Lausitzer Straße 31 10999 Berlin Phone: +493046722641 Mail: info@venturatravel.org GESCHÄFTSFÜHRER: André Kiwitz
Datenschutz:
Die von den Reisenden im Rahmen der Buchung der Pauschalreise angegebenen personenbezogenen Daten werden von der Ventura TRAVEL GmbH und ihren Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter von einreise- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften) elektronisch verarbeitet und genutzt und in dem weltweit eingesetzten Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Nach einem US-Bundesgesetz zur Terrorismusbekämpfung sind die Fluggesellschaften verpflichtet, der US Transportation Security Administration (TSA) die Flug- und Buchungsdaten jedes Passagiers vor der Einreise in die USA zu übermitteln. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht möglich - dies gilt auch für Zwischenstopps und Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Länder, die nur den US-Luftraum betreffen, müssen diese Daten übermittelt werden.
Es gelten die Bestimmungen der GDPR (General Data Protection Regulation). Die ausführlichen Datenschutzinformationen einschließlich der Rechte der Reisenden sind auf www.Fairtripsrips.com/en/privacy hinterlegt, können unter den Kontaktdaten der Ventura TRAVEL GmbH angefordert werden oder werden zum Zeitpunkt der Datenerhebung (Reiseanfrage / Reisebuchung) zur Verfügung gestellt.
Fernabsatzverträge:
Ventura TRAVEL GmbH weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. per Telefon, per E-Mail) nicht widerrufbar sind gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB nicht widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen der Ventura TRAVEL GmbH und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, die dem Vertrag zugrunde liegenden mündlichen Verhandlungen wurden auf vorherige Bestellung des Verbrauchers geführt.
Reiseversicherungen:
Ventura TRAVEL GmbH empfiehlt generell den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Auslandskrankenversicherung, die auch die Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abdeckt.